In der E-Bike Versicherung der Ammerländer Versicherung gelten folgende Verpflichtungen des Versicherungsnehmers:
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) abzuschließen.
- Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten abgeschlossenen Gebäude/ Raum / Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift nach Punkt 1.
- das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
- wenn das versicherte Fahrrad (auch aus Carbon) keine Rahmennummer hat, dieses bei der Polizei codieren zu lassen.
- dem Versicherer einen nachträglichen Anbau oder Umbau fester Teile, welche sich auf die Versicherungssumme auswirken, schriftlich anzuzeigen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
- im Falle von Diebstahl/ Einbruchdiebstahl / Raub / Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnung für das versicherte Fahrrad und ggf. fest montierter Anbauteile im Original sowie die Rechnung für das neu erworbene Fahrrad in Kopie einzureichen.
- im Falle von Diebstahl / Einbruchdiebstahl zusätzlich die Rechnung für das verwendete Fahrradschloss im Original einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen sowie infolge von Brand oder Explosion unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie z. B. Marke, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten,
die voraussichtlich 150,- EURO übersteigen, ist dem Versicherer vor Reparaturausführung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. - Schäden am aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen
zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen. - dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.