Bei der Ammerländer Versicherung VVaG im Bereich Fahrrad wird das Vereinsvermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde angelegt – nur der Teil, der für den laufenden Versicherungsbetrieb flüssig bleiben muss, ist davon ausgenommen. Abweichungen von diesen Anlageregeln sind ausschließlich mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde möglich.
Das Vereinsvermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausgenommen davon ist der Teil des Vermögens, der für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig zu halten ist.
Ausnahmen von diesen Anlageregeln bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Was bedeutet das konkret?
Das Geld des Vereins wird nach den gesetzlichen Vorgaben und den Regeln der Aufsichtsbehörde angelegt. Ein Teil bleibt jedoch verfügbar, damit der laufende Versicherungsbetrieb bedient werden kann. Wenn von diesen Anlageregeln abgewichen werden soll, muss die Aufsichtsbehörde dem zustimmen.
Häufige Fragen
Nach welchen Regeln wird das Vereinsvermögen angelegt?
Es wird nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Aufsichtsbehörde angelegt.
Muss das gesamte Vereinsvermögen angelegt werden?
Nein. Der Teil, der für die Bedürfnisse des Versicherungsbetriebes flüssig gehalten werden muss, ist von der Anlagepflicht ausgenommen.
Sind Ausnahmen von den Anlagevorschriften möglich?
Ja, Ausnahmen sind möglich, sie bedürfen jedoch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Gewerbe 2024