Bei der Ammerländer Versicherung VVaG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens sechs Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden. Geregelt sind außerdem Amtszeit, Ersatzwahl, Beschlussfähigkeit, Sitzungshäufigkeit sowie die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur Beendigung derjenigen Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, muss eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl nur dann einberufen werden, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In diesem Fall dauert die Amtszeit des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gedauert hätte, an dessen Stelle das Ersatzmitglied getreten ist.
Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Aufsichtsratssitzung, die auf die Mitgliedervertreterversammlung folgt, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dies verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Aufsichtsrat hat drei bis sechs Mitglieder, die aus dem Verein stammen und von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden. Ihre Amtszeit reicht bis zur Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl, eine Wiederwahl ist möglich. Das Gremium ist mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder erhalten eine Vergütung und ihre Barauslagen erstattet.
Häufige Fragen
Wie viele Mitglieder hat der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Wann ist der Aufsichtsrat beschlussfähig?
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wie oft muss der Aufsichtsrat zusammentreten?
Er soll einmal im Kalendervierteljahr und muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Auf Verlangen des Vorstands oder eines Mitglieds muss unverzüglich einberufen werden, die Sitzung hat binnen zwei Wochen stattzufinden.
Erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung?
Ja, sie haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
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