Wer ein Fahrrad bei der Ammerländer Versicherung VVaG absichert, muss sein Rad bei Nichtgebrauch mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern und an einen festen Gegenstand wie Laternenpfahl, Fahrradständer oder Baum anschließen. Der Versicherungsnehmer klärt die Nutzer über diese Pflichten auf, lässt rahmennummerlose Räder codieren und meldet einen Diebstahl unverzüglich der Polizei sowie dem Versicherer. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Leistungsfreiheit oder eine Kürzung der Entschädigung.
Vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet:
- die Nutzer des Fahrrades oder der Fahrräder über die Obliegenheiten und über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung aufzuklären und dies zu dokumentieren.
- ein versichertes Fahrrad (auch aus Carbon), das keine Rahmennummer hat, bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC) codieren zu lassen.
Der Nutzer ist verpflichtet, das versicherte Fahrrad bei Nichtgebrauch wie folgt zu sichern:
- Er muss es jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern.
- Er muss es zum Schutz gegen Wegtragen oder Diebstahl an einen festen Gegenstand anschließen (zum Beispiel Laternenpfahl, Fahrradständer, Baum oder Straßenschild).
- Bei Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten Räumen muss der Verschluss mit einem verkehrsüblichen Schloss erfüllt werden. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbst genutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfallen die Verschlussvorschrift mit dem Schloss und die Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegenstand.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder Nutzer des Fahrrades vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer oder der Nutzer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Pflichten:
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
- im Falle von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Teilediebstahl die Rechnung für das versicherte Fahrrad und gegebenenfalls fest montierter Anbauteile einzureichen.
- Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben.
- im Falle von Leihrädern den letzten Mietvertrag einzureichen.
- dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
- alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich und führt das dazu, dass das entwendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt für die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Obliegenheitsverletzung des Nutzers:
Verletzt der Nutzer des Fahrrades eine Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Nutzers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer oder Nutzer des Fahrrades nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht ursächlich war. Das gilt für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles sowie für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder der Nutzer des Fahrrades eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Bei Nichtgebrauch muss das Fahrrad mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert und an einen festen Gegenstand angeschlossen werden; in einem ausschließlich selbst genutzten verschlossenen Raum entfallen diese Sicherungspflichten. Der Versicherungsnehmer muss die Nutzer über die Pflichten aufklären und Räder ohne Rahmennummer codieren lassen. Nach einem Schaden sind unter anderem die unverzügliche Meldung an Versicherer und Polizei sowie das Einreichen von Rechnungen erforderlich. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Häufige Fragen
Wie muss ich mein Fahrrad abschließen, wenn ich es gerade nicht nutze?
Das Fahrrad muss jederzeit mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert und zum Schutz gegen Wegtragen oder Diebstahl an einen festen Gegenstand angeschlossen werden, zum Beispiel an einen Laternenpfahl, Fahrradständer, Baum oder ein Straßenschild.
Muss ich das Rad auch in der eigenen Garage oder im eigenen Schuppen anschließen?
Nein. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbst genutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Schuppen entfallen sowohl die Schloss-Pflicht als auch die Pflicht, das Rad an einen festen Gegenstand anzuschließen. In gemeinschaftlich genutzten Räumen muss dagegen mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert werden.
Was muss ich nach einem Fahrraddiebstahl tun?
Sie müssen den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzeigen und ihn bei strafbaren Handlungen unverzüglich der Polizei melden sowie den Versicherer im Schadenprotokoll angeben. Zudem sind bei Diebstahl die Rechnung für das Fahrrad und gegebenenfalls für fest montierte Anbauteile einzureichen und geforderte Auskünfte in Textform zu erteilen.
Was passiert, wenn ich eine dieser Pflichten nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung, die etwa dazu führt, dass das entwendete Rad nicht ordnungsgemäß gesichert war, kann der Versicherer leistungsfrei sein. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung Gewerbe 2024