Bei der Ammerländer Versicherung VVaG ist die Mitgliedervertreterversammlung beschlussfähig, sobald sie satzungsgemäß einberufen wurde – unabhängig davon, wie viele Mitgliedervertreter tatsächlich erschienen sind. Beschlüsse fallen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für bestimmte Entscheidungen sind jedoch qualifizierte Mehrheiten von zwei Dritteln oder drei Vierteln nötig, und Wahlen erfolgen über Stimmzettel.
Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wird Einspruch erhoben, wird durch Stimmzettel abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine 2/3-Mehrheit ist bei bestimmten Beschlüssen erforderlich. Eine 3/4-Mehrheit ist bei bestimmten Beschlüssen erforderlich.
Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl statt. Diese zweite Wahl erfolgt zwischen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Der Vorsitzende der Mitgliedervertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler.
Was bedeutet das konkret?
Die Mitgliedervertreterversammlung kann Entscheidungen treffen, sobald sie ordnungsgemäß einberufen wurde – die Zahl der Anwesenden spielt dabei keine Rolle. In der Regel genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, für einzelne Beschlüsse braucht es jedoch eine Zwei-Drittel- oder Drei-Viertel-Mehrheit. Steht Stimme gegen Stimme, gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen laufen über Stimmzettel, und bei fehlender absoluter Mehrheit gibt es eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten.
Häufige Fragen
Wann ist die Mitgliedervertreterversammlung beschlussfähig?
Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde – unabhängig davon, wie viele Mitgliedervertreter erschienen sind.
Welche Mehrheit ist für einen Beschluss nötig?
Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Für bestimmte Beschlüsse ist eine 2/3-Mehrheit und für bestimmte Beschlüsse eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
Was passiert bei Stimmengleichheit?
Bei einem Beschluss gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei einer Wahl entscheidet das Los, das der Verhandlungsleiter zieht.
Wie laufen Wahlen ab?
Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Widerspruch erhoben wird. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, findet eine zweite Wahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
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