Die Ammerländer Versicherung leistet in der Fahrrad-Reparaturversicherung Entschädigung unter folgenden Bedingungen:
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad (auch ein elektrounterstütztes Fahrrad bzw. Pedelec) einschließlich der fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion gehörenden Teile.
Versicherbar sind privat genutzte Fahrräder mit einem Händlerverkaufspreis bis insgesamt maximal 10.000,- EURO. Die Entschädigungsgrenze ist die Versicherungssumme. Die Versicherungssumme setzt sich zusammen aus dem Händler-Verkaufspreis des Rades einschließlich der fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion gehörenden Teile.
Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör gilt nicht als Fahrradteil im Sinne von. Gleiches gilt für nachträglich an das Fahrrad angebaute Carbon-gefertigte Teile.
Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.
Vandalismus
Bei mut- und böswilliger Beschädigung oder Zerstörung durch unbekannte Dritte, auch bei wiedergefundenen Fahrrädern nach einem Diebstahl, erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 1.
Beschädigungen
- Es erfolgt eine Regulierung entsprechend § 3 Nr. 1 bei Beschädigungen infolge von:
- Unfall;
- Unfall eines Transportmittels (gilt nicht für Fahrräder, welche bei einem Transportunternehmen aufgegeben wurden);
- Fall- oder Sturzschäden;
- Brand, Explosion, Blitzschlag;
- Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch;
- Bedienungsfehler / unsachgemäße Handhabung Fahrlässige unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden;
- Material-, Produktions- und Konstruktionsfehlern nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten;
- Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten;
- Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und Steuerungsgeräten;
- Verschleiß: Beschädigungen infolge von Verschleiß sind versichert, wenn das Fahrrad (inkl. Akku und Motor) zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre (Classic Tarif) bzw. 5 Jahre (Exclusiv Tarif) ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das Rechnungsdatum der ersten Verkaufsrechnung des Fahrrades (keine Gebrauchtfahrradrechnung). Die Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig, wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird.