Für die Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gilt:
Vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens oder der Schweiz muss ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil erstritten worden sein. Ausfalldeckung für Personen- und Sachschäden gilt im Rahmen der Vorsorgeversicherung auch für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
Hinweis: die aufgeführten Leistungen richten sich nach dem gewählten Tarif (siehe Anhang Haftpflichtversicherung AV Übersicht)
Im Tarif Exclusiv der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gilt zusätzlich:
- Die Ammerländer Versicherung gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass ihnen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten (Schadenverursacher) ein Haftpflicht- schaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zugefügt wird und die daraus entstehende Schadenersatzforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchgesetzt werden kann. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit Leistungen aus einer bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden können oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz erbracht werden.
- Der von der Ausfalldeckung erfasste Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Schadenverursachers und die Höhe der Entschädigung richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der vorliegenden Privathaftpflichtversicherung. Der Ausschluss des Vorsatzes nach Nr. 7.1 der AHB 2012 findet Anwendung. Versicherungsschutz besteht zudem auch für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter oder -hüter im Rahmen der Vorsorgeversicherung.
- Der Geltungsbereich der Ausfalldeckung umfasst die Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen und die Schweiz.
- Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers vor einem Notar einer dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
- eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
- Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.