Die Ammerländer Versicherung gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz
für den Fall, dass ihnen während der Wirksamkeit der Versicherung vom Hund eines Dritten (Schadenverursacher) ein Haftpflichtschaden im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zugefügt wird und die daraus entstehende Schadenersatzforderung wegen Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers nicht durchgesetzt werden kann.
Auf die Art und die Höhe der Leistungen aus der Forderungsausfalldeckung finden die übrigen Vorschriften dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung entsprechende Anwendung.
Versichert sind Personen- und Sachschäden des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Forderungsausfälle in ursächlichem Zusammenhang mit Schäden durch Aufruhr, Aussperrung, Erdbeben, inneren Unruhen, Krieg, nuklearen und genetischen Ereignissen. Die Ammerländer Versicherung leistet keine Entschädigung, soweit Leistungen aus einer bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden können oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz erbracht werden.
Der Ausschluss des Vorsatzes nach Nr. 7.1 der AHB 2012 findet Anwendung. Versicherungsschutz besteht zudem auch für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter. Der Geltungsbereich der Ausfalldeckung umfasst die Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und die Schweiz. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich oder
ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers vor einem Notar einer dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
- eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.