In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Economic folgendes für Leistungsvoraussetzungen:
- Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers vor einem Notar einer dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
− eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
- Es muss eine Mindesthöhe der Schadenersatzforderung von 1.500,- EURO vorliegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher im streitigen Verfahren vor einem Gericht im Geltungsbereich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers vor einem Notar einer dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben ist.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
− eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Ausfalldeckung vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schadenverursacher in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.
- Es muss eine Mindesthöhe der Schadenersatzforderung von 1.500,- EURO vorliegen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
