In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Economic folgendes für Besondere Regelungen für einzelne private Risiken:
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
− Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
− Anlagen gem. Anhang 1 und 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
− Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
− Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Hundeschlittenfahrten / -rennen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauchs eigener oder fremder Hundeschlitten sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche, die aus der privaten Teilnahme an Hundeschlittenrennen mit den eigenen Hunden entstehen, sofern hierdurch keine Einkünfte erzielt werden, sowie die Trainingsläufe hierzu. Schäden, die an den Schlitten selbst entstehen, sind ausgeschlossen.
- Therapeutische Zwecke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung des versicherten Hundes zu therapeutischen Zwecken.
- Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden, wie z. B. landwirtschaftliche Flächen, Weiden, Forsten, Feldern und Gärten.
- Versicherungsschutz für Welpen
Der Versicherungsschutz für den Halter einer Hündin umfasst auch dessen Haftpflicht als Halter der Welpen eines Wurfes bis zu einem Alter von 6 Monaten. Danach besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Welpen gegen Beitrag in die bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Mitversichert sind Regressansprüche aus übergangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern / Dienstherren wegen Personenschäden.
- Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
Werden die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.15 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall 10.000.000,- EURO. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 10.000.000,- EURO.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
− Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
− Anlagen gem. Anhang 1 und 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
− Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
− Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Hundeschlittenfahrten / -rennen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauchs eigener oder fremder Hundeschlitten sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche, die aus der privaten Teilnahme an Hundeschlittenrennen mit den eigenen Hunden entstehen, sofern hierdurch keine Einkünfte erzielt werden, sowie die Trainingsläufe hierzu. Schäden, die an den Schlitten selbst entstehen, sind ausgeschlossen.
- Therapeutische Zwecke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung des versicherten Hundes zu therapeutischen Zwecken.
- Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden, wie z. B. landwirtschaftliche Flächen, Weiden, Forsten, Feldern und Gärten.
- Versicherungsschutz für Welpen
Der Versicherungsschutz für den Halter einer Hündin umfasst auch dessen Haftpflicht als Halter der Welpen eines Wurfes bis zu einem Alter von 6 Monaten. Danach besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Welpen gegen Beitrag in die bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Mitversichert sind Regressansprüche aus übergangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern / Dienstherren wegen Personenschäden.
- Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
Werden die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.15 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.2 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall 10.000.000,- EURO. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 10.000.000,- EURO.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
