In der Privathaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Excellent folgendes für Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko):
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
- Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten / Ferienjob
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten sowie Ferienjobs bis zu einem Jahreshöchstumsatz /-verdienst von maximal 20.000,- EURO, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
- Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
a) Verkauf auf Flohmärkten und Basaren;
b) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung und Schmuck;
c) Erteilen von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie von Fitnesskursen;
d) Mitwirken bei Karnevalsveranstaltungen;
e) Änderungsschneiderei, Handarbeiten;
f) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste;
g) Annahme von Sammelbestellungen;
h) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassungen, Übersetzungen;
i) die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner;
j) Haushaltshilfen
- Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
- Sofern der Jahres-Gesamtumsatz 20.000,- EURO übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
- Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder an fachpraktischem Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten) unter Einschluss von Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln) und Gebäuden sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) bis zur Deckungssumme.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tageseltern oder Babysitter, Au-pair, auch wenn diese Tätigkeit beruflich oder gewerblich ausgeübt wird für Schäden, die die Tageskinder erleiden, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichtspflicht.
- Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht auch für Schäden, die die Tageskinder untereinander oder gegenüber Dritten verursachen, sofern es sich nicht um Geschwister handelt sowie um Schäden der Tageskinder gegenüber den nach Ziffer A1-2 versicherten Personen wegen Personenschäden.
- Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte).
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
- Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten / Ferienjob
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten sowie Ferienjobs bis zu einem Jahreshöchstumsatz /-verdienst von maximal 20.000,- EURO, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
- Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
a) Verkauf auf Flohmärkten und Basaren;
b) Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung und Schmuck;
c) Erteilen von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie von Fitnesskursen;
d) Mitwirken bei Karnevalsveranstaltungen;
e) Änderungsschneiderei, Handarbeiten;
f) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste;
g) Annahme von Sammelbestellungen;
h) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassungen, Übersetzungen;
i) die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner;
j) Haushaltshilfen
- Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
- Sofern der Jahres-Gesamtumsatz 20.000,- EURO übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
- Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder an fachpraktischem Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten) unter Einschluss von Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln) und Gebäuden sowie die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) bis zur Deckungssumme.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tageseltern oder Babysitter, Au-pair, auch wenn diese Tätigkeit beruflich oder gewerblich ausgeübt wird für Schäden, die die Tageskinder erleiden, insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichtspflicht.
- Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht auch für Schäden, die die Tageskinder untereinander oder gegenüber Dritten verursachen, sofern es sich nicht um Geschwister handelt sowie um Schäden der Tageskinder gegenüber den nach Ziffer A1-2 versicherten Personen wegen Personenschäden.
- Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte).
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
