In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Comfort folgendes für Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters:
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Der Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten/gepachteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten/gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten/gepachteten Räumen in Gebäuden.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geliehen oder gepachtet werden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Hierzu zählen insbesondere Sachen, wie z. B.:
a) Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Pension, Schiffkabinen, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer;
b) Hundeanhänger, Hundekutschen und Hundeschlitten.
- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
b) an Sachen, die der versicherten Person länger als 3 Monate überlassen wurden;
c) an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
d) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe einer versicherten Person dienen;
e) Ansprüche wegen Abhandenkommen;
f) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld;
g) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Tierische Ausscheidungen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
- Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die sich aus einem Deckakt mit einem versicherten Hund ergeben. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen gewollten oder ungewollten Deckakt handelt.
- Teilnahme an Hundesportveranstaltungen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, infolge der Teilnahme an Hundesportveranstaltungen, wie z. B. Geschicklichkeitswettbewerben (Agility), Rennen (Hundeschlittenrennen) und Turnieren, sowie die Trainings hierzu.
- Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren, sowie die Vorbereitungen hierzu.
- Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins oder einer Hundeschule.
- Ansprüche von Teilnehmern und Figuranten
Mitversichert sind Haftpflichtpflichtansprüche von anderen Teilnehmern und Figuranten der in A1-6.7 – A1-6.9 genannten Veranstaltungen.
- Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus dem Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern.
- Schäden durch Nutzung des Hundes als Zugtier
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus der Verwendung des versicherten Hundes als Zugtier von eigenen oder fremden Fuhrwerken (Schlitten, Sulky, Kutschen, Dog-Cart etc.). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an eigenen Fuhrwerken.
- Therapeutische Zwecke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung des versicherten Hundes zu therapeutischen Zwecken, beispielsweise im Rahmen einer psychotherapeutischen, ergotherapeutischen oder physiotherapeutischen Behandlung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen gemäß A1-2.1 b) und c).
- Einsatz als Rettungs-/Suchhund sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Einsatz des versicherten Hundes als Rettungs- oder Suchhund sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.
- Gewerbliche Nutzung
Ergänzend zu A1-6.13 und A1-6.14 gilt die freiberufliche und wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem versicherten Hund betrieben wird, als mitversichert. Die Jahresumsatzsumme ist auf 15.000,- EURO begrenzt.
Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden für die gewerbliche Nutzung zur Jagd.
- Bergungs- und Rettungskosten
Mitversichert sind Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden, und für dem im Versicherungsvertrag bezeichneten und gehaltenen Hund zu dessen Bergung und/oder Rettung zu erbringen sind.
Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die durch Rettungs- und Bergungskosten entstehen, mitversichert.
- Kosten für die Nottötung und/oder der Bestattung
Wenn ein versicherter Hund durch einen versicherten Schadenfall getötet oder so schwer verletzt wird, dass eine Nottötung durch einen Tierarzt angeraten wird, werden die entstandenen Kosten für die Nottötung und/oder der Bestattung übernommen. Eingeschlossen sind die Verbringungskosten an den Ort der Bestattung oder Nottötung. Die nachzuweisenden Kosten sind auf maximal 500,- EURO je Versicherungsfall begrenzt.
- Kosten für die Neuanschaffung eines Hundes
Wenn ein versicherter Hund aufgrund eines versicherten Schadenfalles innerhalb von 2 Monaten nach Schadeneintritt stirbt, so erhält der Versicherungsnehmer für die Neuanschaffung eines Hundes eine Entschädigungsleistung von bis zu 1.000,- EURO. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen durch einen Kaufvertrag, welcher auf den Versicherungsnehmer ausgestellt wurde, nachgewiesen werden. Die Neuanschaffung muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Todesfall erfolgen. Sofern der Versicherungsnehmer eine Erstattung durch Dritte erhält, ist der Versicherer leistungsfrei. Sollte die Erstattungsleistung des Dritten unter 1.000,- EURO liegen, so erstattet der Versicherer die Differenz bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
- Unterbringungskosten in einer Hundepension
Kann sich der Versicherungsnehmer aufgrund eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung infolge eines Unfalls oder einer plötzlich eintretenden Krankheit nicht um das versicherte Tier kümmern, so werden für die nachgewiesenen Unterbringungskosten in einer Tierpension, max. 5.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr geleistet.
Für Unfälle und Krankheiten, welche vor dem Versicherungsbeginn eingetreten oder bereits bekannt sind, besteht kein Versicherungsschutz.
- Keine Anrechnung einer Mithaftung
Falls vom Versicherungsnehmer gewünscht, wird die Mithaftung des Geschädigten nach § 254 BGB bis zu einem Schadenanteil von 500,- EURO nicht angerechnet.
- Führen ohne Leine und ohne Maulkorb
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb/-schlaufe.
- Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden, wie z. B. an landwirtschaftlichen Flächen, Weiden, Forsten, Feldern und Gärten.
- Schadenersatzansprüche des Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer
Mitversichert sind insoweit von A1-7.3 c) und A1-7.4 a) abweichend, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer.
Die sonstigen Ausschlussbestimmungen der Ziffern A1-7.3 und A1-7.4 bleiben bestehen.
Außerdem sind von der Erweiterung des Versicherungsschutzes folgende Schäden ausgeschlossen:
a) an Immobilien;
b) an Gegenständen mit Miteigentumsanteil;
c) an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
d) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
e) wegen Abhandenkommen;
f) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe einer versicherten Person dienen;
g) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld;
h) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versicherungsschutz für Welpen
Der Versicherungsschutz für den Halter einer Hündin umfasst auch dessen Haftpflicht als Halter der Welpen eines Wurfes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Danach besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Welpen gegen Beitrag in die bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Mitversichert sind Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
- Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
- Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal drei Jahre eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß A1-6.26.1 und A1-6.26.2 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter Nr. A1-6.26.1 und A1-6.26.2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß A1-6.26.1 und A1-6.26.2 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
- Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
Werden die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
- Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Die Ammerländer Versicherung garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalterhaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
- Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Die Ammerländer Versicherung bestätigt, dass die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt werden.
- Versehentliche Obliegenheitsverletzung
In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
- Neuwertentschädigung
Die Ammerländer Versicherung leistet auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenerstz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab (Erst)-Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen bzw. elektronischen Geräten aller Art.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
- Die Ammerländer Versicherung ergänzt die für den Versicherungsnehmer anderweitig bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung (Vorversicherung) im nachstehend beschriebenen Umfang (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung):
- Voraussetzungen
Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der Antrag zur Hundehalterhaftpflichtversicherung wird von uns angenommen und vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen und
b) zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht für den Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) ein Hundehalterhaftpflichtversicherungsvertrag (Vorvertrag) für denselben Hund und
c) der Ablauf des Vorvertrages entspricht dem Beginn unseres Vertrages.
- Leistungsumfang und Verhalten im Schadenfall
Die Ammerländer Versicherung leistet für solche Schadenereignisse, die in dem bei uns beantragten Tarif bedingungsgemäß versichert, jedoch in dem Vorvertrag bedingungsgemäß nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind. Dabei wird die Höhe der Entschädigungsleistung als Differenz aus dem Betrag des Schadenersatzanspruches und der geleisteten Entschädigungszahlung des Vorversicherers ermittelt (Subsidiärdeckung). Die im Vorvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen bleiben bestehen und werden durch uns nicht erstattet. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Vorversicherung ist der Versicherungsumfang des Vorvertrages, zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Hundehalterhaftpflichtversicherung bei uns. Nachträglich vorgenommene Änderungen der Vorversicherung, die den Versicherungsumfang der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung für uns erweitern, werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet einen Schadenfall zunächst dem Vorversicherer anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen. Die Mitteilung des Vorversicherers, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang versichert ist, muss der Ammerländer Versicherung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung des Vorversicherers an den Versicherungsnehmer, in Textform vorlegen.
Die übrigen in den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen zu beachten sind, bleiben unverändert bestehen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Vorversicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des Vorversicherers bei uns einzureichen.
- Beginn und Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung beginnt am Tag der Ausfertigung des Versicherungsscheins durch uns. Sie endet zum Ablauftermin des Vorvertrages, spätestens jedoch 12 Monate nach Antragstellung. Eine Beendigung der Vorversicherung vor dem Ablauftermin ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, in Textform anzuzeigen.
- Einschränkungen oder Ausschlüsse zur Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Versicherungsschutz im Rahmen der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung besteht nicht
a) für Schadenereignisse, welche bereits vor Antragsstellung zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eingetreten sind,
b) für Streitigkeiten aus Ihrem Vorvertrag mit Ihrem Vorversicherer,
c) wenn Ihr Vorversicherer wegen Verzugs in der Beitragszahlung, Verletzung der Obliegenheit, einer arglistigen Täuschung oder eines Vergleichs von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist.
- Best-Leistungsgarantie
- Sofern zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine allgemein zugängliche Hundehalterhaftpflichtversicherung mit
− weitergehendem Leistungsumfang,
− höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder
− geringeren Selbstbeteiligungen
als die Ammerländer Versicherung anbietet, wird die Ammerländer Versicherung im Schadenfall
a) den Versicherungsschutz erweitern,
b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch nur maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme erweitern,
c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um eine generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Dies gilt nicht für beitragspflichtige Leistungserweiterungen des anderen Versicherers sowie andere Tarife der Ammerländer Versicherung.
- Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen, höheren Entschädigungsgrenzen oder geringeren Selbstbeteiligungen in Form von Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Risikobeschreibungen schriftlich nachweist.
- Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
c) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken;
d) wegen Vorsatz;
e) wegen vertraglicher Haftung;
f) wegen Eigenschäden (auch Forderungsausfall);
g) aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
h) aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Menschen und Tiere herbeigeführt wurden;
i) für Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge, Tieroperations- und Tierkrankenversicherung).
Der mitversicherte Personenkreis gemäß A1-2 kann durch die Leistungsgarantie nicht erweitert werden.
- Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Ammerländer Versicherung können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
- Besitzstandsgarantie
- Sollte sich im Schadensfall herausstellen, dass die versicherte Person durch die Vertragsbedingungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Ammerländer Versicherung nach den Vertragsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
- Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
- Die Besitzstandsgarantie gilt nur so weit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
c) die bei der Ammerländer Versicherung versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
- Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
c) Vorsatz;
d) vertraglicher Haftung;
e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
f) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
g) Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zehn Jahren eingetreten sind, innerhalb der EU unbegrenzt. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 200.000,- EURO zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von der Ammerländer Versicherung zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Versicherungsschutz für Vermögensschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Der Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten/gepachteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten/gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten/gepachteten Räumen in Gebäuden.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geliehen oder gepachtet werden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Hierzu zählen insbesondere Sachen, wie z. B.:
a) Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Pension, Schiffkabinen, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer;
b) Hundeanhänger, Hundekutschen und Hundeschlitten.
- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
b) an Sachen, die der versicherten Person länger als 3 Monate überlassen wurden;
c) an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
d) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe einer versicherten Person dienen;
e) Ansprüche wegen Abhandenkommen;
f) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld;
g) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Tierische Ausscheidungen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
- Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die sich aus einem Deckakt mit einem versicherten Hund ergeben. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen gewollten oder ungewollten Deckakt handelt.
- Teilnahme an Hundesportveranstaltungen
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, infolge der Teilnahme an Hundesportveranstaltungen, wie z. B. Geschicklichkeitswettbewerben (Agility), Rennen (Hundeschlittenrennen) und Turnieren, sowie die Trainings hierzu.
- Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren, sowie die Vorbereitungen hierzu.
- Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins oder einer Hundeschule.
- Ansprüche von Teilnehmern und Figuranten
Mitversichert sind Haftpflichtpflichtansprüche von anderen Teilnehmern und Figuranten der in A1-6.7 – A1-6.9 genannten Veranstaltungen.
- Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus dem Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern.
- Schäden durch Nutzung des Hundes als Zugtier
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus der Verwendung des versicherten Hundes als Zugtier von eigenen oder fremden Fuhrwerken (Schlitten, Sulky, Kutschen, Dog-Cart etc.). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an eigenen Fuhrwerken.
- Therapeutische Zwecke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung des versicherten Hundes zu therapeutischen Zwecken, beispielsweise im Rahmen einer psychotherapeutischen, ergotherapeutischen oder physiotherapeutischen Behandlung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen gemäß A1-2.1 b) und c).
- Einsatz als Rettungs-/Suchhund sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Einsatz des versicherten Hundes als Rettungs- oder Suchhund sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.
- Gewerbliche Nutzung
Ergänzend zu A1-6.13 und A1-6.14 gilt die freiberufliche und wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem versicherten Hund betrieben wird, als mitversichert. Die Jahresumsatzsumme ist auf 15.000,- EURO begrenzt.
Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden für die gewerbliche Nutzung zur Jagd.
- Bergungs- und Rettungskosten
Mitversichert sind Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden, und für dem im Versicherungsvertrag bezeichneten und gehaltenen Hund zu dessen Bergung und/oder Rettung zu erbringen sind.
Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die durch Rettungs- und Bergungskosten entstehen, mitversichert.
- Kosten für die Nottötung und/oder der Bestattung
Wenn ein versicherter Hund durch einen versicherten Schadenfall getötet oder so schwer verletzt wird, dass eine Nottötung durch einen Tierarzt angeraten wird, werden die entstandenen Kosten für die Nottötung und/oder der Bestattung übernommen. Eingeschlossen sind die Verbringungskosten an den Ort der Bestattung oder Nottötung. Die nachzuweisenden Kosten sind auf maximal 500,- EURO je Versicherungsfall begrenzt.
- Kosten für die Neuanschaffung eines Hundes
Wenn ein versicherter Hund aufgrund eines versicherten Schadenfalles innerhalb von 2 Monaten nach Schadeneintritt stirbt, so erhält der Versicherungsnehmer für die Neuanschaffung eines Hundes eine Entschädigungsleistung von bis zu 1.000,- EURO. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen durch einen Kaufvertrag, welcher auf den Versicherungsnehmer ausgestellt wurde, nachgewiesen werden. Die Neuanschaffung muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Todesfall erfolgen. Sofern der Versicherungsnehmer eine Erstattung durch Dritte erhält, ist der Versicherer leistungsfrei. Sollte die Erstattungsleistung des Dritten unter 1.000,- EURO liegen, so erstattet der Versicherer die Differenz bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
- Unterbringungskosten in einer Hundepension
Kann sich der Versicherungsnehmer aufgrund eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung infolge eines Unfalls oder einer plötzlich eintretenden Krankheit nicht um das versicherte Tier kümmern, so werden für die nachgewiesenen Unterbringungskosten in einer Tierpension, max. 5.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr geleistet.
Für Unfälle und Krankheiten, welche vor dem Versicherungsbeginn eingetreten oder bereits bekannt sind, besteht kein Versicherungsschutz.
- Keine Anrechnung einer Mithaftung
Falls vom Versicherungsnehmer gewünscht, wird die Mithaftung des Geschädigten nach § 254 BGB bis zu einem Schadenanteil von 500,- EURO nicht angerechnet.
- Führen ohne Leine und ohne Maulkorb
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb/-schlaufe.
- Flurschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden, wie z. B. an landwirtschaftlichen Flächen, Weiden, Forsten, Feldern und Gärten.
- Schadenersatzansprüche des Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer
Mitversichert sind insoweit von A1-7.3 c) und A1-7.4 a) abweichend, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Tierhüter gegen den Versicherungsnehmer.
Die sonstigen Ausschlussbestimmungen der Ziffern A1-7.3 und A1-7.4 bleiben bestehen.
Außerdem sind von der Erweiterung des Versicherungsschutzes folgende Schäden ausgeschlossen:
a) an Immobilien;
b) an Gegenständen mit Miteigentumsanteil;
c) an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
d) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
e) wegen Abhandenkommen;
f) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe einer versicherten Person dienen;
g) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld;
h) sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versicherungsschutz für Welpen
Der Versicherungsschutz für den Halter einer Hündin umfasst auch dessen Haftpflicht als Halter der Welpen eines Wurfes bis zu einem Alter von 18 Monaten. Danach besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Welpen gegen Beitrag in die bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Mitversichert sind Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.
- Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
- Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal drei Jahre eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß A1-6.26.1 und A1-6.26.2 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter Nr. A1-6.26.1 und A1-6.26.2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß A1-6.26.1 und A1-6.26.2 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
- Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
Werden die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
- Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Die Ammerländer Versicherung garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalterhaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
- Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Die Ammerländer Versicherung bestätigt, dass die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt werden.
- Versehentliche Obliegenheitsverletzung
In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
- Neuwertentschädigung
Die Ammerländer Versicherung leistet auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenerstz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab (Erst)-Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen bzw. elektronischen Geräten aller Art.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
- Die Ammerländer Versicherung ergänzt die für den Versicherungsnehmer anderweitig bestehende Hundehalterhaftpflichtversicherung (Vorversicherung) im nachstehend beschriebenen Umfang (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung):
- Voraussetzungen
Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der Antrag zur Hundehalterhaftpflichtversicherung wird von uns angenommen und vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen und
b) zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht für den Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) ein Hundehalterhaftpflichtversicherungsvertrag (Vorvertrag) für denselben Hund und
c) der Ablauf des Vorvertrages entspricht dem Beginn unseres Vertrages.
- Leistungsumfang und Verhalten im Schadenfall
Die Ammerländer Versicherung leistet für solche Schadenereignisse, die in dem bei uns beantragten Tarif bedingungsgemäß versichert, jedoch in dem Vorvertrag bedingungsgemäß nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind. Dabei wird die Höhe der Entschädigungsleistung als Differenz aus dem Betrag des Schadenersatzanspruches und der geleisteten Entschädigungszahlung des Vorversicherers ermittelt (Subsidiärdeckung). Die im Vorvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen bleiben bestehen und werden durch uns nicht erstattet. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Vorversicherung ist der Versicherungsumfang des Vorvertrages, zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Hundehalterhaftpflichtversicherung bei uns. Nachträglich vorgenommene Änderungen der Vorversicherung, die den Versicherungsumfang der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung für uns erweitern, werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet einen Schadenfall zunächst dem Vorversicherer anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen. Die Mitteilung des Vorversicherers, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang versichert ist, muss der Ammerländer Versicherung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung des Vorversicherers an den Versicherungsnehmer, in Textform vorlegen.
Die übrigen in den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen zu beachten sind, bleiben unverändert bestehen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Vorversicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des Vorversicherers bei uns einzureichen.
- Beginn und Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung beginnt am Tag der Ausfertigung des Versicherungsscheins durch uns. Sie endet zum Ablauftermin des Vorvertrages, spätestens jedoch 12 Monate nach Antragstellung. Eine Beendigung der Vorversicherung vor dem Ablauftermin ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, in Textform anzuzeigen.
- Einschränkungen oder Ausschlüsse zur Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Versicherungsschutz im Rahmen der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung besteht nicht
a) für Schadenereignisse, welche bereits vor Antragsstellung zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eingetreten sind,
b) für Streitigkeiten aus Ihrem Vorvertrag mit Ihrem Vorversicherer,
c) wenn Ihr Vorversicherer wegen Verzugs in der Beitragszahlung, Verletzung der Obliegenheit, einer arglistigen Täuschung oder eines Vergleichs von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist.
- Best-Leistungsgarantie
- Sofern zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine allgemein zugängliche Hundehalterhaftpflichtversicherung mit
− weitergehendem Leistungsumfang,
− höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder
− geringeren Selbstbeteiligungen
als die Ammerländer Versicherung anbietet, wird die Ammerländer Versicherung im Schadenfall
a) den Versicherungsschutz erweitern,
b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch nur maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme erweitern,
c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um eine generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Dies gilt nicht für beitragspflichtige Leistungserweiterungen des anderen Versicherers sowie andere Tarife der Ammerländer Versicherung.
- Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen, höheren Entschädigungsgrenzen oder geringeren Selbstbeteiligungen in Form von Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Risikobeschreibungen schriftlich nachweist.
- Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
c) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken;
d) wegen Vorsatz;
e) wegen vertraglicher Haftung;
f) wegen Eigenschäden (auch Forderungsausfall);
g) aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
h) aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Menschen und Tiere herbeigeführt wurden;
i) für Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge, Tieroperations- und Tierkrankenversicherung).
Der mitversicherte Personenkreis gemäß A1-2 kann durch die Leistungsgarantie nicht erweitert werden.
- Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Ammerländer Versicherung können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
- Besitzstandsgarantie
- Sollte sich im Schadensfall herausstellen, dass die versicherte Person durch die Vertragsbedingungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Ammerländer Versicherung nach den Vertragsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
- Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
- Die Besitzstandsgarantie gilt nur so weit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
c) die bei der Ammerländer Versicherung versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
- Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
c) Vorsatz;
d) vertraglicher Haftung;
e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
f) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
g) Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Schäden im Ausland
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zehn Jahren eingetreten sind, innerhalb der EU unbegrenzt. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 200.000,- EURO zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von der Ammerländer Versicherung zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Versicherungsschutz für Vermögensschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
