In der Privathaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Exclusiv folgendes für Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse):
Der Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit es keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die hier geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
a) in der Kranken- und Altenpflege;
b) der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit;
c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
d) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen;
e) als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung / Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. Erlangt die zu betreuende Person Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
f) Nicht versichert ist die Tätigkeit
− öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern, wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
− wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
- Haus- und Grundbesitz
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
b) eines Wohnhauses (mit max. 4 Wohneinheiten), sofern mindestens eine Wohnung vom Versicherungsnehmer bewohnt wird;
c) eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend- oder Ferienwohnung;
d) der unter a) bis c) genannten Immobilien und deren zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schrebergartens inkl. Laube.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa (Definition Europa siehe A1-6.14) gelegen sind und ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
b) aus der Vermietung von
− einzeln vermieteten Wohnräumen;
− im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen und Einliegerwohnungen (im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift);
− eines im Inland gelegenen Wohnhauses (mit max. 3 Wohneinheiten);
− max. 3 Garagen und Stellplätzen;
− Ferienzimmern;
− eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder in Europa gelegenen Ferienwohnungen jedoch ausschließlich zur privaten Nutzung;
c) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugangs- bzw. Durchgangswege zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 500.000,- EURO je Bauvorhaben, sofern es sich um einen Neubau einer unter den Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 fallenden, im Inland gelegenen Immobilie oder um sonstige Bauarbeiten (Umbauten, Reparaturen, Abbruch oder Grabearbeiten) an diesen Immobilien handelt. Dabei gilt:
− Bis zu einer Bausumme von 100.000,- EURO besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversichert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche Dritter gegen die nach A1-2 versicherten Personen sind gleichfalls mitversichert.
− Bei einer Bausumme ab 100.000,- EURO ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Planung, Bauleistung und Bauausführung an qualifizierte Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten (bis zu einer Bausumme von 100.000,- EURO) in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten behilflichen Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von unbebauten, nicht genutzten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 5.000 qm nicht übersteigt sowie der Verpachtung von unbebauten, nicht gewerblich genutzten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 5.000 qm nicht übersteigt.
- In Bezug auf die in Abschnitt A1-6.3.1 genannten Immobilien ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einschließlich der Einspeisung des Stromes in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Ausgeschlossen bleiben die Schimmelschäden gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2.
- Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer.
- Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie Balkone, Loggien und Terrassen.
Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer.
Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Schäden an fremden beweglichen Sachen
a) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von sonstigen fremden Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische Geräte (z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät, Reizstromgerät – nicht Hilfsmittel wie Hörgeräte, Unterarmgehstützen, Krankenbett und dgl.), die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
b) Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch
− alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
− Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für die vorgenannten elektrischen medizinischen Geräte);
− Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
− Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
− Ansprüche wegen Abhandenkommen;
− Schäden an Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeugen;
− Schäden an Schmuck und Wertsachen. Die Höchstersatzleitung für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 50.000,- EURO.
- Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) einer jagdlichen Betätigung,
b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
- Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen, Signal- und Behindertenbegleithunden (z. B. Blindenhund) sowie Nutztieren (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel) zu eigennützigen Zwecken. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
− Hunden (ausgenommen Signal- und Behindertenbegleithunde), Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
− wilden Tieren sowie von
− Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
− als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
− als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
− als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- In teilweiser Abweichung von Abschnitt A1-6.9.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren (z. B. Spinnen oder Schlangen) in seinem Haushalt mitversichert, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000,- EURO je Versicherungsfall beschränkt.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
f) Fahrräder (auch Elektrofahrräder, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind) und sonstige nicht selbstfahrende Landfahrzeuge (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe);
g) motorgetriebene Krankenfahrstühle ohne Höchstgeschwindigkeit;
h) motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit;
i) motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
- Flugmodelle / Drohnen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus dem privaten Halten und privaten Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haftpflichtversicherung).
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Drohne beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Drohne zu bedienen.
Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten und nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins geltend gemacht werden.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche,
a) wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses die Drohne nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und / oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren;
b) wenn der / die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten;
c) des Halters, Eigentümers oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gegen andere mitversicherte Personen;
d) die durch behördlich oder gesetzlich untersagtes Verhalten eintreten (z.B. bei Missachtung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).
- Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen, Spiel- und Sportlenkdrachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 10.000 g nicht übersteigt;
b) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u. ä.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000,- EURO. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
c) eigene und fremde Windsurfbretter;
d) eigene und fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
− diese nur gelegentlich gebraucht werden und
− für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
e) eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann;
f) eigene oder fremde Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW (sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht);
g) fremde Motorboote, auch wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch des fremden Fahrzeugs handelt und soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Schäden im Ausland
- Sofern eine Korrespondenzanschrift im Inland vorhanden und eine Abbuchung der Beiträge von einem deutschen Konto möglich ist, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle versichert, wenn diese
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
b) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas – maximal bis zu 5 Jahren – eingetreten sind.
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 a) bis c).
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 60.000,- EURO zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von der Ammerländer Versicherung zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Übertragung elektronischer Daten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
− sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
− der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Datenbanken.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
− auf derselben Ursache,
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
− auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
- findet insoweit keine Anwendung.
- Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
− unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
− Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
− massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
− Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
- Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
− die Rasse,
− die ethnische Herkunft,
− das Geschlecht,
− die Religion,
− die Weltanschauung,
− eine Behinderung,
− das Alter,
− oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
- Versicherungssumme
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige vorsätzliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
b) Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen
− Gehalt,
− rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
− Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
− Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Schlüsselverlust
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion zu Gebäuden, Räumen, Wohnungen, Tresoren, Schließfächern und für fremde Fahrzeuge (z. B. Miet- und Leasingfahrzeuge), die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Fremde Schlüssel oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben, sind bis 100.000,- EURO mitversichert.
- Ersetzt werden die Kosten
a) für den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten;
b) für einen notwendigen Austausch der Schließanlagen;
c) für vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss);
d) für die Bewachung des Gebäudes bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens abgezogen.
- Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
a) aus dem Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;
b) aus dem Verlust von Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
c) aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
- Leistung bei fehlender Haftung
- Schäden durch nicht deliktfähige Personen
a) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
b) Die Entschädigung ist auf 100.000,- EURO je Schadenereignis begrenzt.
- Personen- oder Sachschäden durch Gefälligkeit
Verursacht eine versicherte Person einen Personen- oder Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich die Ammerländer Versicherung nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Die Entschädigungsleistung ist auf 500.000,- EURO je Versicherungsfall begrenzt.
- Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
- Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal drei Jahre eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß A1-6.20.1 und A1-6.20.2 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter Nr. A1-6.20.1 und A1-6.20.2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß A1-6.20.1 und A1-6.20.2 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
- Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
- Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Die Ammerländer Versicherung garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
- Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Die Ammerländer Versicherung bestätigt, dass die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt werden.
- Versehentliche Obliegenheitsverletzung
In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
- Neuwertentschädigung
Die Ammerländer Versicherung leistet auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadeneratz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte / zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab (Erst)-Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen bzw. elektronischen Geräten aller Art.
- Sachschäden mitversicherter Personen untereinander
Abweichend von A1-7.3 besteht Versicherungsschutz auch für Sachschäden von mitversicherten Personen untereinander. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es muss eine Anschaffungsrechnung mit Vor- und Zunamen des Geschädigten vorgelegt werden. Kann eine entsprechende Rechnung nicht vorgelegt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
− elektrischen bzw. elektronischen Geräten aller Art;
− Brillen und sonstigen optischen Gläsern;
− Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
Es besteht keine Wahlmöglichkeit auf Entschädigung zum Neuwert, zusätzlich ist die Entschädigung auf ein versichertes Schadenereignis innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
- Die Ammerländer Versicherung ergänzt die für den Versicherungsnehmer anderweitig bestehende Privathaftpflichtversicherung (Vorversicherung) im nachstehend beschriebenen Umfang (sogenannte Konditions- und Summendifferenzdeckung):
- Voraussetzungen
Die Konditions- und Summendifferenzdeckung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der Antrag zur Privathaftpflichtversicherung wird von uns angenommen und vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen und
b) zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht für den Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag (Vorvertrag) und
c) der Ablauf des Vorvertrages entspricht dem Beginn unseres Vertrages.
- Leistungsumfang und Verhalten im Schadenfall
Die Ammerländer Versicherung leistet für solche Schadenereignisse, die in dem bei uns beantragten Tarif bedingungsgemäß versichert, jedoch in dem Vorvertrag bedingungsgemäß nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind. Dabei wird die Höhe der Entschädigungsleistung als Differenz aus dem Betrag des Schadenersatzanspruches und der geleisteten Entschädigungszahlung des Vorversicherers ermittelt (Subsidiärdeckung). Die im Vorvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen bleiben bestehen und werden durch uns nicht erstattet.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Vorversicherung ist der Versicherungsumfang des Vorvertrages, zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Privathaftpflichtversicherung bei uns.
Nachträglich vorgenommene Änderungen der Vorversicherung, die den Versicherungsumfang der Konditions- und Summendifferenzdeckung für uns erweitern, werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet einen Schadenfall zunächst dem Vorversicherer anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen. Die Mitteilung des Vorversicherers, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang versichert ist, muss der Ammerländer Versicherung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, nach Mitteilung des Vorversicherers an den Versicherungsnehmer, in Textform vorlegen.
Die übrigen in den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen zu beachten sind, bleiben unverändert bestehen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Vorversicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des Vorversicherers bei uns einzureichen.
- Beginn und Dauer der Konditions- und Summendifferenzdeckung
Die Konditions- und Summendifferenzdeckung beginnt am Tag der Ausfertigung des Versicherungsscheins durch uns. Sie endet zum Ablauftermin des Vorvertrages, spätestens jedoch 12 Monate nach Antragstellung. Eine Beendigung der Vorversicherung vor dem Ablauftermin ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, in Textform anzuzeigen.
- Einschränkungen oder Ausschlüsse zur Konditions- und Summendifferenzdeckung
Versicherungsschutz im Rahmen der Konditions- und Summendifferenzdeckung besteht nicht,
a) für Schadenereignisse, welche bereits vor Antragstellung zur Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind,
b) für Streitigkeiten aus Ihrem Vorvertrag mit Ihrem Vorversicherer,
c) wenn Ihr Vorversicherer wegen Verzugs in der Beitragszahlung, Verletzung einer Obliegenheit, einer arglistigen Täuschung oder eines Vergleiches von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist.
- Best-Leistungsgarantie
- Sofern zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine allgemein zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit
− weitergehendem Leistungsumfang,
− höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder
− geringeren Selbstbeteiligungen als die Ammerländer Versicherung anbietet, wird die Ammerländer Versicherung im Schadensfall
a) den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern,
c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um eine generelle zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Dies gilt nicht für beitragspflichtige Leistungserweiterungen des anderen Versicherers sowie andere Tarife der Ammerländer Versicherung.
- Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen, höheren Entschädigungsgrenzen oder geringeren Selbstbeteiligungen in Form von Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Risikobeschreibungen schriftlich nachweist.
- Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
c) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken;
d) wegen Vorsatz;
e) wegen vertraglicher Haftung;
f) wegen Eigenschäden (auch Forderungsausfall);
g) aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
h) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
i) wegen Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
j) aus oder infolge von Geothermiebohrungen;
k) aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier herbeigeführt wurden;
l) für Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
Der mitversicherte Personenkreis gemäß A1-2 kann durch die Leistungsgarantie nicht erweitert werden.
- Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Ammerländer Versicherung können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
- Besitzstandsgarantie
- Sollte sich im Schadensfall herausstellen, dass die versicherte Person durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Ammerländer Versicherung VVaG nach den Vertragsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
- Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
- Die Besitzstandsgarantie gilt nur soweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
c) die bei der Ammerländer Versicherung VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
- Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) berufliche und gewerbliche Risiken;
c) Vorsatz;
d) vertraglicher Haftung;
e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
f) Assistance-Dienstleistungen;
g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit;
h) Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
- Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
- Abweichend von A1-7.13 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden, versichert. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Schäden, die ein Kraftfahrzeuginsasse gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Sofern der Versicherungsnehmer den Schaden durch die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lässt, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000,- EURO.
- Versichert ist abweichend von A1-7.13 und A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an einem fremden, unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist auf 2.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) sowie der Vollkasko-Selbstbeteiligung an geliehenen Fahrzeugen
Versichert ist, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad), welches von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht. Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt und wird mit einer einmaligen Zahlung abgegolten. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000,- EURO je Versicherungsfall. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge,
a) die dem Versicherten zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch oder durch den Arbeitgeber überlassen wurden;
b) die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und versichert sind.
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
- Versichert ist – abweichend von A1-7.13. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen, Krafträder, Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Als nicht versichert gelten Schäden an dem von der versicherten Person gefahrenem Fahrzeug selbst.
- Persönlichkeits – und Namensrechtsverletzungen
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
Der Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit es keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die hier geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
a) in der Kranken- und Altenpflege;
b) der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit;
c) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
d) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen;
e) als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung / Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. Erlangt die zu betreuende Person Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
f) Nicht versichert ist die Tätigkeit
− öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern, wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
− wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
- Haus- und Grundbesitz
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen sowie eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
b) eines Wohnhauses (mit max. 4 Wohneinheiten), sofern mindestens eine Wohnung vom Versicherungsnehmer bewohnt wird;
c) eines Wochenend- oder Ferienhauses bzw. einer Wochenend- oder Ferienwohnung;
d) der unter a) bis c) genannten Immobilien und deren zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines Schrebergartens inkl. Laube.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa (Definition Europa siehe A1-6.14) gelegen sind und ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
b) aus der Vermietung von
− einzeln vermieteten Wohnräumen;
− im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen und Einliegerwohnungen (im selbstgenutzten Risiko (Postanschrift);
− eines im Inland gelegenen Wohnhauses (mit max. 3 Wohneinheiten);
− max. 3 Garagen und Stellplätzen;
− Ferienzimmern;
− eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses oder in Europa gelegenen Ferienwohnungen jedoch ausschließlich zur privaten Nutzung;
c) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugangs- bzw. Durchgangswege zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 500.000,- EURO je Bauvorhaben, sofern es sich um einen Neubau einer unter den Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 fallenden, im Inland gelegenen Immobilie oder um sonstige Bauarbeiten (Umbauten, Reparaturen, Abbruch oder Grabearbeiten) an diesen Immobilien handelt. Dabei gilt:
− Bis zu einer Bausumme von 100.000,- EURO besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversichert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche Dritter gegen die nach A1-2 versicherten Personen sind gleichfalls mitversichert.
− Bei einer Bausumme ab 100.000,- EURO ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass Planung, Bauleistung und Bauausführung an qualifizierte Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten (bis zu einer Bausumme von 100.000,- EURO) in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten behilflichen Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz von unbebauten, nicht genutzten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 5.000 qm nicht übersteigt sowie der Verpachtung von unbebauten, nicht gewerblich genutzten Grundstücken, sofern deren Gesamtfläche 5.000 qm nicht übersteigt.
- In Bezug auf die in Abschnitt A1-6.3.1 genannten Immobilien ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einschließlich der Einspeisung des Stromes in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
- Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). Ausgeschlossen bleiben die Schimmelschäden gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2.
- Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer.
- Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie Balkone, Loggien und Terrassen.
Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer.
Versicherungsschutz für Mietsachschäden besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Schäden an fremden beweglichen Sachen
a) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von sonstigen fremden Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf elektrische medizinische Geräte (z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät, Reizstromgerät – nicht Hilfsmittel wie Hörgeräte, Unterarmgehstützen, Krankenbett und dgl.), die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
b) Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch
− alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
− Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als 3 Monate überlassen wurden (gilt nicht für die vorgenannten elektrischen medizinischen Geräte);
− Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
− Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
− Ansprüche wegen Abhandenkommen;
− Schäden an Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeugen;
− Schäden an Schmuck und Wertsachen. Die Höchstersatzleitung für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 50.000,- EURO.
- Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) einer jagdlichen Betätigung,
b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
- Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen, Signal- und Behindertenbegleithunden (z. B. Blindenhund) sowie Nutztieren (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel) zu eigennützigen Zwecken. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
− Hunden (ausgenommen Signal- und Behindertenbegleithunde), Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
− wilden Tieren sowie von
− Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
− als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
− als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
− als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- In teilweiser Abweichung von Abschnitt A1-6.9.1 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren (z. B. Spinnen oder Schlangen) in seinem Haushalt mitversichert, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf 10.000,- EURO je Versicherungsfall beschränkt.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
f) Fahrräder (auch Elektrofahrräder, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind) und sonstige nicht selbstfahrende Landfahrzeuge (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe);
g) motorgetriebene Krankenfahrstühle ohne Höchstgeschwindigkeit;
h) motorgetriebene Golfwagen mit nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit;
i) motorgetriebene Kinderfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
- Flugmodelle / Drohnen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus dem privaten Halten und privaten Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g (Halter-Haftpflichtversicherung).
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Drohne beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Drohne zu bedienen.
Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten und nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins geltend gemacht werden.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche,
a) wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses die Drohne nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und / oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren;
b) wenn der / die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadenereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten;
c) des Halters, Eigentümers oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers gegen andere mitversicherte Personen;
d) die durch behördlich oder gesetzlich untersagtes Verhalten eintreten (z.B. bei Missachtung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).
- Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen, Spiel- und Sportlenkdrachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 10.000 g nicht übersteigt;
b) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u. ä.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000,- EURO. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
c) eigene und fremde Windsurfbretter;
d) eigene und fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
− diese nur gelegentlich gebraucht werden und
− für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
e) eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann;
f) eigene oder fremde Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW (sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht);
g) fremde Motorboote, auch wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch des fremden Fahrzeugs handelt und soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Schäden im Ausland
- Sofern eine Korrespondenzanschrift im Inland vorhanden und eine Abbuchung der Beiträge von einem deutschen Konto möglich ist, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle versichert, wenn diese
a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder
b) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas – maximal bis zu 5 Jahren – eingetreten sind.
Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 a) bis c).
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 60.000,- EURO zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von der Ammerländer Versicherung zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
- Übertragung elektronischer Daten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
− sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
− der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Datenbanken.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
− auf derselben Ursache,
− auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
− auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
- findet insoweit keine Anwendung.
- Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
− unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
− Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
− massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
− Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
- Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
− die Rasse,
− die ethnische Herkunft,
− das Geschlecht,
− die Religion,
− die Weltanschauung,
− eine Behinderung,
− das Alter,
− oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
- Versicherungssumme
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige vorsätzliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
b) Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen
− Gehalt,
− rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
− Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
− Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Schlüsselverlust
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion zu Gebäuden, Räumen, Wohnungen, Tresoren, Schließfächern und für fremde Fahrzeuge (z. B. Miet- und Leasingfahrzeuge), die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Fremde Schlüssel oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus beruflichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben, sind bis 100.000,- EURO mitversichert.
- Ersetzt werden die Kosten
a) für den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten;
b) für einen notwendigen Austausch der Schließanlagen;
c) für vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss);
d) für die Bewachung des Gebäudes bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens abgezogen.
- Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
a) aus dem Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;
b) aus dem Verlust von Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
c) aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
- Leistung bei fehlender Haftung
- Schäden durch nicht deliktfähige Personen
a) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil eine mitversicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit) und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
b) Die Entschädigung ist auf 100.000,- EURO je Schadenereignis begrenzt.
- Personen- oder Sachschäden durch Gefälligkeit
Verursacht eine versicherte Person einen Personen- oder Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich die Ammerländer Versicherung nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.
Die Entschädigungsleistung ist auf 500.000,- EURO je Versicherungsfall begrenzt.
- Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
- Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal drei Jahre eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand. Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß A1-6.20.1 und A1-6.20.2 erneut erfüllt sind.
- Das Vorliegen der unter Nr. A1-6.20.1 und A1-6.20.2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
- Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß A1-6.20.1 und A1-6.20.2 erfüllt haben.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
- Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
- Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Die Ammerländer Versicherung garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
- Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
Die Ammerländer Versicherung bestätigt, dass die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfüllt werden.
- Versehentliche Obliegenheitsverletzung
In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
- Neuwertentschädigung
Die Ammerländer Versicherung leistet auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadeneratz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte / zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab (Erst)-Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen bzw. elektronischen Geräten aller Art.
- Sachschäden mitversicherter Personen untereinander
Abweichend von A1-7.3 besteht Versicherungsschutz auch für Sachschäden von mitversicherten Personen untereinander. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es muss eine Anschaffungsrechnung mit Vor- und Zunamen des Geschädigten vorgelegt werden. Kann eine entsprechende Rechnung nicht vorgelegt werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
− elektrischen bzw. elektronischen Geräten aller Art;
− Brillen und sonstigen optischen Gläsern;
− Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
Es besteht keine Wahlmöglichkeit auf Entschädigung zum Neuwert, zusätzlich ist die Entschädigung auf ein versichertes Schadenereignis innerhalb von 3 Jahren begrenzt.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
- Die Ammerländer Versicherung ergänzt die für den Versicherungsnehmer anderweitig bestehende Privathaftpflichtversicherung (Vorversicherung) im nachstehend beschriebenen Umfang (sogenannte Konditions- und Summendifferenzdeckung):
- Voraussetzungen
Die Konditions- und Summendifferenzdeckung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) der Antrag zur Privathaftpflichtversicherung wird von uns angenommen und vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen und
b) zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht für den Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag (Vorvertrag) und
c) der Ablauf des Vorvertrages entspricht dem Beginn unseres Vertrages.
- Leistungsumfang und Verhalten im Schadenfall
Die Ammerländer Versicherung leistet für solche Schadenereignisse, die in dem bei uns beantragten Tarif bedingungsgemäß versichert, jedoch in dem Vorvertrag bedingungsgemäß nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind. Dabei wird die Höhe der Entschädigungsleistung als Differenz aus dem Betrag des Schadenersatzanspruches und der geleisteten Entschädigungszahlung des Vorversicherers ermittelt (Subsidiärdeckung). Die im Vorvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen bleiben bestehen und werden durch uns nicht erstattet.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Vorversicherung ist der Versicherungsumfang des Vorvertrages, zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Privathaftpflichtversicherung bei uns.
Nachträglich vorgenommene Änderungen der Vorversicherung, die den Versicherungsumfang der Konditions- und Summendifferenzdeckung für uns erweitern, werden nicht berücksichtigt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet einen Schadenfall zunächst dem Vorversicherer anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen. Die Mitteilung des Vorversicherers, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang versichert ist, muss der Ammerländer Versicherung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, nach Mitteilung des Vorversicherers an den Versicherungsnehmer, in Textform vorlegen.
Die übrigen in den Versicherungsbedingungen des Vorversicherers genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer bzw. den versicherten Personen zu beachten sind, bleiben unverändert bestehen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Vorversicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des Vorversicherers bei uns einzureichen.
- Beginn und Dauer der Konditions- und Summendifferenzdeckung
Die Konditions- und Summendifferenzdeckung beginnt am Tag der Ausfertigung des Versicherungsscheins durch uns. Sie endet zum Ablauftermin des Vorvertrages, spätestens jedoch 12 Monate nach Antragstellung. Eine Beendigung der Vorversicherung vor dem Ablauftermin ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, in Textform anzuzeigen.
- Einschränkungen oder Ausschlüsse zur Konditions- und Summendifferenzdeckung
Versicherungsschutz im Rahmen der Konditions- und Summendifferenzdeckung besteht nicht,
a) für Schadenereignisse, welche bereits vor Antragstellung zur Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind,
b) für Streitigkeiten aus Ihrem Vorvertrag mit Ihrem Vorversicherer,
c) wenn Ihr Vorversicherer wegen Verzugs in der Beitragszahlung, Verletzung einer Obliegenheit, einer arglistigen Täuschung oder eines Vergleiches von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist.
- Best-Leistungsgarantie
- Sofern zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine allgemein zugängliche Privathaftpflichtversicherung mit
− weitergehendem Leistungsumfang,
− höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder
− geringeren Selbstbeteiligungen als die Ammerländer Versicherung anbietet, wird die Ammerländer Versicherung im Schadensfall
a) den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern,
c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um eine generelle zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Dies gilt nicht für beitragspflichtige Leistungserweiterungen des anderen Versicherers sowie andere Tarife der Ammerländer Versicherung.
- Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen, höheren Entschädigungsgrenzen oder geringeren Selbstbeteiligungen in Form von Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Risikobeschreibungen schriftlich nachweist.
- Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus;
c) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken;
d) wegen Vorsatz;
e) wegen vertraglicher Haftung;
f) wegen Eigenschäden (auch Forderungsausfall);
g) aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
h) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
i) wegen Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
j) aus oder infolge von Geothermiebohrungen;
k) aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier herbeigeführt wurden;
l) für Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
Der mitversicherte Personenkreis gemäß A1-2 kann durch die Leistungsgarantie nicht erweitert werden.
- Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Ammerländer Versicherung können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
- Besitzstandsgarantie
- Sollte sich im Schadensfall herausstellen, dass die versicherte Person durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrages beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Ammerländer Versicherung VVaG nach den Vertragsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
- Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
- Die Besitzstandsgarantie gilt nur soweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;
c) die bei der Ammerländer Versicherung VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;
d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
- Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
b) berufliche und gewerbliche Risiken;
c) Vorsatz;
d) vertraglicher Haftung;
e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
f) Assistance-Dienstleistungen;
g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsunfähigkeit;
h) Risiken, für die der Versicherer eine gesonderte Zulassung benötigt (z. B. Rechtsschutz, Kfz, Luftfahrzeuge).
- Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
- Abweichend von A1-7.13 ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden, versichert. Gleiches gilt für manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Schäden, die ein Kraftfahrzeuginsasse gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Sofern der Versicherungsnehmer den Schaden durch die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lässt, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000,- EURO.
- Versichert ist abweichend von A1-7.13 und A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an einem fremden, unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist auf 2.000,- EURO je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
- Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) sowie der Vollkasko-Selbstbeteiligung an geliehenen Fahrzeugen
Versichert ist, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (PKW, Kraftrad), welches von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht. Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt und wird mit einer einmaligen Zahlung abgegolten. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
Erstattet wird zusätzlich die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000,- EURO je Versicherungsfall. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge,
a) die dem Versicherten zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch oder durch den Arbeitgeber überlassen wurden;
b) die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und versichert sind.
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
- Versichert ist – abweichend von A1-7.13. – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen, Krafträder, Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
- Als nicht versichert gelten Schäden an dem von der versicherten Person gefahrenem Fahrzeug selbst.
- Persönlichkeits – und Namensrechtsverletzungen
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
