In der Privathaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Exclusiv folgendes für Gewässerschäden:
- Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
- Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
− Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
− außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
− auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
− unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
a) als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter;
b) als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen [z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (VAwS)] entsprechende Tanks. Danach müssen z. B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne. Tanks, mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren, sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und diese nachweislich im jährlichen Intervall, gemäß den Herstellervorgaben gewartet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
- Eigenschäden
Ergänzend zu Abschnitt A2-1 sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 8.1) ausgetreten sein. Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen, sind von der Entschädigung abzuziehen. Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage. Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann, wenn sie vermietet oder verpachtet werden. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
- Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
− Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
− außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
− auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
− unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
a) als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter;
b) als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen [z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (VAwS)] entsprechende Tanks. Danach müssen z. B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne. Tanks, mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren, sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand und diese nachweislich im jährlichen Intervall, gemäß den Herstellervorgaben gewartet werden.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
- Eigenschäden
Ergänzend zu Abschnitt A2-1 sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl entstehen. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage (Abschnitt A4 Ziff. 8.1) ausgetreten sein. Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jegliche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen, sind von der Entschädigung abzuziehen. Voraussetzung für die Versicherung von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fachgerechte Wartung der Anlage. Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch dann, wenn sie vermietet oder verpachtet werden. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
