In der Hundehalterhaftpflicht der Ammerländer gilt im Tarif Comfort folgendes für Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko:
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
a) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
b) Immobilien;
c) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
− ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
− ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
a) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
b) Immobilien;
c) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
− ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
− ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026
